Direkt zum Inhalt
Wird geladen...

Wann beginnt die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments?

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer erst dann zu laufen beginnt, wenn der Erwerber gesicherte Kenntnis von seiner rechtlich wirksamen Erbenstellung hat. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt, zu dem der Erbe weiß oder wissen muss, dass der Erwerb zivilrechtlich feststeht (Az. II R 28/22).

Im konkreten Fall war der Kläger der Neffe der im November 1988 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte mit Testament vom 21.06.1983 den Kläger und dessen Schwester zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Ein am 05.01.1989 erteilter Erbschein wies den Kläger und dessen Schwester als Erben zu je 1/2 aufgrund gesetzlicher Erbfolge aus. Das zuständige Finanzamt setzte mit bestandskräftigem Bescheid vom 05.07.1994 Erbschaftsteuer fest. Dabei ging es davon aus, dass der Kläger hälftiger Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge geworden ist. Später fand der Kläger ein weiteres Testament vom 11.08.1988. In diesem hatte die Erblasserin den Kläger zum Alleinerben bestimmt. Der Kläger legte im Mai 2003 dem Amtsgericht das von ihm nach der Erteilung des Erbscheins vom 05.01.1989 aufgefundene Testament der Erblasserin vom 11.08.1988 vor und beantragte einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein. Mit Vorbescheid vom 27.09.2007 kündigte das Nachlassgericht an, den Erbschein wie vom Kläger beantragt zu erteilen. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Schwester hatten von dem Landgericht und dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Am 07.10.2009 wurde dem Kläger ein Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben der Erblasserin auswies. Am 22.09.2010 erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung und setzte gegen den Kläger als Alleinerben Erbschaftsteuer fest. Der Kläger war der Ansicht, dass die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Seine Klage hatte in erster Instanz vor dem Finanzgericht Düsseldorf keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof wies seine Revision zurück. Maßgebender Zeitpunkt, zu dem ein testamentarisch eingesetzter Erbe sichere Kenntnis im Sinne von § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO von seiner Erbeinsetzung hat, sei der Zeitpunkt einer Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit des Testaments im Erbscheinverfahren, wenn ein anderer möglicher Erbe der Erteilung des Erbscheins entgegentritt. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO nicht durch die Erteilung des Erbscheins im Januar 1989 verbraucht, da dieser auf der gesetzlichen Erbfolge beruhte und nicht - wie der Vorbescheid vom 27.09.2007 - auf dem rechtsgültigen Erwerb aufgrund des Testaments der Erblasserin vom 11.08.1988. Auf die Erteilung des Erbscheins im Jahre 2009 nach rechtskräftigem Abschluss des Erbscheinverfahrens komme es nicht an. Nach Auffassung der Richter begann die Festsetzungsfrist somit mit Ablauf des Jahres 2007 und endete gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO mit Ablauf des Jahres 2011.